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Rechtsanwälte Johann
Aktuelle News
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass EU- Ausländer, die zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII haben, wenn sie keine Hartz IV Leistungen bekommen. Das Bundessozialgericht führt dazu aus: "Kommt das Landessozialgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird es – nach Beiladung des Sozialhilfeträger – daher über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen. Der Kläger könnte Sozialhilfeleistungen nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im streitigen Zeitraum weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre. Bei einer fehlenden Freizügigkeitsberechtigung des Klägers im streitigen Zeitraum wären Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu erbringen." (zitiert aus dem Terminbericht Nr. 54/15 vom 03.12.2015 zum Az B 4 AS 59/13 R des Bundessozialgerichts)
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden und bestätigt die Rechtsauffassungen der Sozialgerichte in NRW bezüglich der Angemessenheit der Wohnungsgröße für einen Ein- Personen- Haushalt. Demnach sind nun 50qm für die erste Person und jeweils 15qm für jede weitere Person angemessen. Das Bundessozialgericht führt dazu aus: "Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen ist. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben." (zitiert aus dem Terminbericht Nr. 28/12 vom 16.05.2012 zum Az B 4 AS 109/11 R des Bundessozialgerichts) Für Wuppertal bedeutet dies, dass nun eine Kaltmiete von
All diejenigen, denen diese Kaltmiete nicht vollumfänglich gezahlt wird, können sich mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Westdeutsche Zeitung vom 28.07.2011 Kann einem Empfänger von Leistungen problemlos etwas vererbt werden? Diese Fragestellung wird im Artikel in der heutigen WZ behandelt. Rechtsanwalt Lars Johann weist auf die Problematiken in diesem Zusammenhang hin. Sollten Sie in diesem oder ähnlichen Fällen Fragen und Probleme haben, wenden Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten an Herrn Rechtsanwalt Lars Johann und vereinbaren einen Termin für eine persönliche Beratung. Westdeutsche Zeitung vom 05. Juli 2011 Heutiger Artikel in der WZ über die aktuelle Problematik über die Angemessenheit der Wohnraumgröße für Empfänger von Leistungen. Auch Rechtsanwalt Lars Johann hat gerade vor dem Sozialgericht in Düsseldorf ein Urteil erstritten, nach dem nun Hartz-IV- Empfängern mehr Wohnraum zusteht. Bei Fragen und Problemen bezüglich Ihres genehmigten Wohnraums wenden Sie sich für eine Beratung an die Kanzlei. ![]() Am 09.02.2010 fällt das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bezüglich der Rechtmäßigkeit der SGB II (Hartz IV) Regelsätze. Hinweis:Eine Vielzahl von Empfängern von SGB II (Hartz IV) Leistungen wurde das Kindergeld für Januar nicht korrekt angerechnet. Die Arbeitsagenturen sollen das zuviel gezahlte Geld zurückfordern. Meines Erachtens ist diese Rückforderung unzulässig. Ich empfehle daher dringend, Widerspruch gegen einen eventuellen Rückforderungsbescheid zu erheben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Lars Johann Solinger Tageblatt vom 3. Juni 2009 Anwalt kritisiert Amtsgericht ABGELEHNT Ein Jurist beklagt, dass seiner Mandantin (20) keine Beratungshilfe gewährt wurde. Der Anwalt Lars Johann ist sauer auf das Amtsgericht. Dem ST schilderte er einen Fall aus seiner Kanzlei, in dem seiner Meinung nach „die Rechte Bedürftiger massiv“ beschnitten wurden ...... zum ganzen Artkel ![]() Freeware und kann hier kostenlos downgeloadet werden |
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