Finanzielle Belastung durch Corona

Aufgrund des Coronavirus ist bereits absehbar, dass neben den Unternehmen auch viele Bürger, die derzeit als Arbeitnehmer beschäftigt sind, durch Entlassungen, Arbeitsausfälle oder Kurzarbeitergeld in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Da auch hier noch nicht absehbar ist, wie die Behörden hier in Gänze helfen können, empfiehlt es sich daher, so schnell wie möglich entsprechende Anträge zB. unter anderem beim Jobcenter zu stellen, um die Existenzprobleme zu mindern. Die Notwendigkeit Leistungen des Jobcenters in Anspruch zu nehmen, könnte auch Personen treffen, die bisher in sicheren Arbeitsverhältnissen standen und nie daran gedacht hätten, in die Verlegenheit zu geraten, Hartz IV in Gänze oder als aufstockende Leistungen zu beantragen.

Die insoweit häufig gestellte Frage lautet natürlich:

            Ab wann habe ich einen Anspruch auf Hartz IV?

Grundsätzlich gilt, dass jeder ein Anspruch auf Hartz IV hat, dessen sämtliche Einkünfte das Existenzminimum nicht mehr erreichen. Das Existenzminimum setzt sich aus den Wohnkosten zzgl. Heizkosten und dem sogenannten Regelbedarf zusammen sowie individuell Mehrbedarfen und Freibeträgen. Einige Beispiele:

  1. Singles

Der Regelbedarf eines Singles liegt aktuell bei € 432,00. Bei einer Miete von € 500,00 inklusive Betriebskosten und Heizkosten von € 68,00 liegt somit das Existenzminimum bei € 1.000,00 (€ 432,00 + € 500,00 + € 68,00). Unterschreiten Ihre Einkünfte aus Erwerbseinkommen, ALG I oder Kurzarbeitergeld diesen Betrag, haben Sie einen Anspruch auf ergänzende Leistungen, ebenso natürlich, wenn Sie keinerlei Einkünfte mehr haben.

  1. Ehepaare oder nicht eheliche Lebensgemeinschaften

In dem Fall wird Ihr Einkommen zusammengerechnet. Hier liegt der persönliche Regelbedarf bei € 389,00. Bei einer Miete von € 640,00, € und € 82,00 Heizkosten ergibt dies somit einen Existenzminimumsbedarf i.H.v. € 1.500,00 (€ 389,00 + € 389,00+ € 640,00 + € 82,00). Wenn Ihr gemeinsames Einkommen unterhalb dieses Betrages liegt, hätten Sie einen Anspruch auf Leistungen des Jobcenters.

  1. Familien mit Kindern

Zu den oben genannten Regelleistungen kommen dann noch die individuellen Regelsätze der Kinder i.H.v. € 250,00 für 0 bis 5 jährige, € 308,00 für 6 bis 13jährige, 13 bis 18 Jahre € 328,00 und € 345,00 für über 18jährige hinzu. Beachten Sie bitte, dass Kindegeld auch als Einkommen zu berücksichtigen ist.

  1. Alleinerziehende

Alleinerziehende haben neben dem Regelbedarf i.H.v. € 432,00 noch einen individuellen Mehrbedarfsanspruch i.H.v. € 51,84 pro Kind bzw. i.H.v. € 155,52 bei zwei Kindern unter 16 oder einem Kind unter 7 Jahren.

Beachten Sie bitte auch hier, dass neben dem Kindergeld auch Unterhaltszahlungen jeglicher Art (anderes Elternteil oder Unterhaltsvorschusskasse) als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Alle oben genannten Zahlen sind Beispielzahlen und der Bedarf ist jeweils individuell anhand der tatsächlichen Miete und Heizkosten auszurechnen. Die Aufzählung ist auch nicht abschließend.

Bei Fragen setzen Sie sich bitte telefonisch mit unserem Büro unter 0202/454844 in Verbindung.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Anwaltsteam Johann und Bartens-Winter