Die häufigsten Fragen zum Thema was kostet ein Anwalt?

1. Ich möchte mich beim Anwalt beraten lassen, was wird das kosten?
Die anwaltliche Erstberatung unterliegt seit dem 1.7.2006 nicht mehr dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es werden deshalb in Zukunft Honorarvereinbarungen bezüglich der Erstberatung getroffen werden. Damit diese nicht zu Ihren Nachteilen ausfallen, hat sich die Bürogemeinschaft Johann & Johann entschlossen, die Erstberatung entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung abzurechnen. Das bedeutet für Sie, dass auch die Erstberatung weiterhin nach dem Streitwert abgerechnet wird und dass eine Erstberatung maximal € 190,00 zuzüglich Auslagenpauschale und MWSt kosten wird. Der Höchstwert von € 190,00 für eine Erstberatung wird jedoch erst bei einem Streitwert von über € 6000,00 erreicht. In Fällen, in denen der Streitwert geringer ist, würde dementsprechend auch die Erstberatung deutlich günstiger sein.

2. Wie berechnet man den Streitwert?
Bei Forderung einer Geldsumme richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Forderung. In Arbeitsrechtsstreitigkeiten gilt der dreifache Bruttolohn als Streitwert. Bei Räumungsklagen von Mietverhältnissen ist der Streitwert einer Jahreskaltmiete.
Diese möglichen Streitwerte sind jedoch lediglich Anhaltspunkte. Zur Berechnung ihres exakten Streitwertes kann es möglicherweise notwendig sein, dies in einem 1. Gespräch zu klären. Um nicht dadurch direkt Kosten entstehen zu lassen, können Sie die Höhe Ihres Streitwertes und die daraus resultierenden Kosten ganz unverbindlich in einem Gespräch erfragen. Für diese Nachfrage fallen Ihnen keine Kosten an.

3. Ich bekomme nur ALG II/Sozialhilfe und kann mir deshalb eine Beratung nicht leisten, was kann ich tun?
Als Empfänger von ALG II bzw. von Sozialhilfe haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Die so genannte Beratungshilfe ermöglicht dies. Sie benötigen dazu einen Beratungshilfeschein. Diesen bekommen sie, indem sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes ihren ALG II-Bescheid sowie Ihr Problem kurz schildern. Mit dem dort erlangten Beratungshilfeschein können Sie dann zu uns kommen und wir werden Sie kostenfrei beraten.

4. Ich bekomme zwar kein ALG II, habe aber trotzdem wenig Geld, bekomme ich auch Beratungshilfe?
Grundsätzlich gilt diese Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe für alle, die aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sind, sich einen Rechtsanwalt zu leisten. Da dies vom jeweiligen Einkommen abhängig ist, muss dies bei der Rechtsantragsstelle überprüft werden. Sofern sich aus Ihren Einkommensnachweisen ergibt, dass Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, werden Sie an der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes einen entsprechenden Beratungshilfeschein bekommen, mit dem Sie uns problemlos aufsuchen können, um kostenlos beraten zu werden.

5. Der Anwalt soll nicht nur beraten, sondern auch tätig werden, kostet dies mehr?
Dadurch, dass der Anwalt tätig wird, entsteht eine Gebühr, die sich nach dem RVG und dem jeweiligen Streitwert richtet. Auch diesbezüglich kann die genaue Kostenfrage nur in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

6. Gilt dies auch für Beratungshilfe?
Wenn Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben und den entsprechenden Beratungshilfeschein bei uns vorgelegt haben, ist die außergerichtliche Tätigkeit von der Beratungshilfe mit abgedeckt. Durch die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten für Sie.

7. Was kostet ein Prozess?
Hier entstehen neben weiteren Gebühren nach dem RVG für den Anwalt auch Gerichtskosten und eventuell Gebühren für den gegnerischen Anwalt. Bei einem positiven Ausgang der Klage ist allerdings der Gegner verpflichtet, die kompletten Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen. Sofern Sie Ihren Streitwert kennen, können Sie sich ihr exaktes Prozesskostenrisiko auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ausrechnen lassen. Dort gibt es unter dem unten angegebenen Link einen Kostenrisikorechner, der einem das maximale Risiko einer Klage ausrechnet. Bedenken Sie jedoch dabei, dass dieser Fall nur eintritt, wenn die Klage vollständig verloren wird. Ob Ihre Klage hingegen Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich wieder nur in einem persönlichen Gespräch klären.

8. Gilt das auch für Beratungshilfe?
Nein, die Beratungshilfe reicht nur für die außergerichtliche Tätigkeit. Wenn ich einen Anspruch auf Beratungshilfe habe, habe ich jedoch auch einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg bietet.

9. Wer kann Prozeßkostenhilfe bekommen?
Die Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind einmal die wirtschaftliche Bedürftigkeit und zum anderen die Erfolgsaussichten der Klage. Wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn auch die Voraussetzungen für Beratungshilfe gegeben sind. Aber auch, wenn eigentlich kein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen würde, Sie jedoch aufgrund des hohen Streitwertes (oftmals bei erbrechtlichen Angelegenheiten) nicht in der Lage wären, die Gerichtsgebühren auf einmal aufzubringen. In diesem Fall wird Ihnen gestattet, die Kosten in Raten zu zahlen.

10. Heißt das, dass ich auch mit einem durchschnittlichen Einkommen Prozeßkostenhilfe bekommen könnte?
Ja, je nach Höhe des Streitwertes wäre auch dies möglich.

11. Wer stellt den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für mich?
Den Antrag auf Prozeßkostenhilfe werden wir für Sie stellen und das Gericht wird darüber entscheiden. Da das Gericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat, kann man je nach Entscheidung des Gerichtes auch seine Erfolgsaussichten besser abschätzen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Gericht auch der Klage voll umfänglich stattgibt.

12. Muss ich etwas bezahlen, wenn die Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird?
Grundsätzlich entsteht mit der Stellung des Antrages eine volle Gebühr. Sofern Ihre bevorstehende Klage jedoch keine Aussicht auf Erfolg hat, werden wir Ihnen natürlich davon abraten, überhaupt einen solchen Antrag zu stellen. Im Regelfall wird diese Gebühr für Sie somit nicht entstehen.

13. Ich bin rechtsschutzversichert, muss ich dann überhaupt etwas zahlen?
Wenn Sie für Ihr rechtliches Problem eine Rechtsschutzversicherung haben und die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung erteilt, werden Sie von allen Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung freigestellt. Die Ausnahme bildet selbstverständlich die vertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu Kosten und Gebühren haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne unverbindlich zur Verfügung.

-> Kostenrisikorechner der Justiz NRW